Nachteilsausgleich und Notenschutz bei LRS

Alle Schülerinnen und Schüler mit gravierenden Schwierigkeiten beim Erwerb des Lesens und des Rechtschreibens haben das Recht, in der Schule eine individuelle Unterstützung zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten zu erhalten. In Situationen der Leistungsbewertung kann es außerdem sinnvoll sein, einen Nachteilsausgleich und teilweise auch einen Notenschutz zu gewähren. Die Maßnahmen zur schulischen Förderung, Nachteilsausgleich und Notenschutz sind in den schulrechtlichen Verordnungen der einzelnen Bundesländer festgehalten. Sie orientieren sich an den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz (2007), unterscheiden sich jedoch oftmals in einigen wichtigen Details.

Einige häufige Fragen und Antworten zum Thema Nachteilsausgleich, Notenschutz und schulische Förderung haben wir hier für Sie zusammengestellt:

Häufige Fragen zu Möglichkeiten der schulischen Förderung, Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Lese-Rechtschreibschwierigkeiten (LRS)

Die Voraussetzung hierfür ist die Feststellung von gravierenden Schwierigkeiten beim Erwerb des Lesens und/oder des Rechtschreibens. Die schulrechtlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer legen fest, wer genau die Lese-Rechtschreibschwierigkeiten diagnostiziert (z. B. Lehrkräfte, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Kinder- und Jugendpsychiaterinnen und -psychiater) und welche diagnostischen Verfahren dafür eingesetzt werden.

Die individuelle schulische Förderung kann auf unterschiedliche Art und Weise umgesetzt werden. Sie findet z. B. integriert in den Regelunterricht oder als Förderunterricht parallel oder zusätzlich zum Regelunterricht statt. Häufig ist dies ein Förderunterricht in Kleingruppen, der teilweise auch klassen- oder jahrgangsübergreifend in sog. temporären Lerngruppen angeboten wird.

Wortwörtlich soll der „Nachteil“, der durch die Lese-Rechtschreibschwierigkeiten entsteht, durch die Bereitstellung von Hilfen und Hilfsmitteln ausgeglichen werden. So soll Chancengleichheit zwischen den Schülerinnen und Schülern hergestellt werden. Umgangssprachlich werden mit dem Begriff meist alle Hilfen und Hilfsmittel bezeichnet, die ein Kind im Rahmen der schulischen Förderung nutzt. Schulrechtlich bezeichnet man als Nachteilsausgleich jedoch die Maßnahmen, die in Situationen der Leistungsbewertung angewendet werden dürfen. Dies sind z. B. eine Verlängerung der Arbeitszeit oder das Nutzen von zusätzlichen Hilfsmitteln (z. B. Nutzen eines Wörterbuchs oder eines Lesepfeils). Auch die Umgestaltung von Aufgaben (z. B. Vorlesen von Aufgabenstellungen, um das Leseverständnis zu erleichtern; Nutzen von Strukturierungshilfen) sowie Formen der sog. alternativen Leistungsbewertung (z. B. Ausarbeiten eines Referates statt einer schriftlichen Arbeit) sind möglich.

Es handelt sich um zwei unterschiedliche Maßnahmen. Der Nachteilsausgleich dient dazu, „mangelhafte“ Leistungen, die aufgrund der Lese-Rechtschreibschwierigkeiten entstehen, auszugleichen. Dazu werden die Rahmenbedingungen so angepasst, dass die Lernenden ihr fachliches Wissen trotz der Lese- und/oder Rechtschreibschwierigkeiten zeigen können. Die Leistungen werden unter diesen Voraussetzungen auch benotet. Reichen diese unterstützenden Maßnahmen nicht aus, um „ausreichende“ Leistungen zu erzielen, kann zusätzlich ein Notenschutz gewährt werden. Hier wird die Leistung beim Vorlesen und/oder bei der Rechtschreibung dann entweder gar nicht oder unter anderen Maßstäben benotet. So wird eine Deutscharbeit z. B. inhaltlich bewertet, aber der Punktabzug für Rechtschreibfehler entfällt. Maßnahmen zum Notenschutz werden auf dem Zeugnis vermerkt.

Nein. Die Maßnahmen zum Nachteilsausgleich sollen die Möglichkeit schaffen, Chancengleichheit herzustellen und eine Leistung zu erbringen, die als gleichwertig mit den Leistungen der Mitschülerinnen und Mitschüler zu erachten ist. Im Unterschied zu den Regelungen zum Notenschutz werden Maßnahmen zum Nachteilsausgleich daher auf dem Zeugnis nicht erwähnt.

Ja. Generell beziehen sich die schulrechtlichen Maßnahmen für den Nachteilsausgleich und Notenschutz nicht nur auf das Fach Deutsch, sondern auch auf die Bewertung von Leistungen in anderen Fächern wie z. B. Mathematik, Sachkunde, den Naturwissenschaften, Geschichte oder Erdkunde. So erleichtert ein Vorlesen von Aufgabenstellungen z. B. das Verständnis von Sachaufgaben in Klassenarbeiten im Fach Mathematik. Die Bewertung der Rechtschreibung sollte nicht nur im Fach Deutsch, sondern auch in anderen Fächern inklusive der Fremdsprache zurückhaltend erfolgen. Gerade im Fremdsprachenunterricht spielt auch die Möglichkeit, mündliche Leistungen stärker als schriftliche Leistungen gewichten zu können, eine wichtige Rolle.

Die schulrechtlichen Regelungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Eine Übersicht zu den LRS-Erlassen der Bundesländer gibt beispielsweise die LegaKids-Stiftung. Für die Umsetzung des Nachteilsausgleiches an der Schule stehen dort jeweils unterschiedliche Ansprechpartner/-innen vor Ort (z. B. die Deutschlehrkraft, eine LRS-Förderkraft, eine Schulpsychologin oder Schulpsychologe) zur Verfügung.

Quellen

Podcast zum Thema Nachteilsausgleich und Notenschutz

In Folge 25 unseres Lerntherapie-Podcasts haben wir mit der Lehrerin Anna Muth über Nachteilsausgleich und Notenschutz gesprochen. Als LRS-Beauftragte für Lese-Rechtschreib-Schwäche an einer Grundschule in Berlin berichtet sie von ihren Erfahrungen aus der Praxis.