In der Regel tragen die Eltern die Kosten einer Lerntherapie. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gestellt werden.
Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a Sozialgesetzbuch SGB VIII, wenn ihre seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für das Alter typischen Zustand abweicht. Seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt, oder eine Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Lese-Rechtschreib-Schwäche und Rechenschwäche führt bei vielen Kindern und Jugendlichen zu Vermeidungshaltungen und seelischen Leiden. Sie zeigen sich häufig durch Angst zur Schule zu gehen, bis hin zur Schulverweigerung, dem sozialen Rückzug von Freunden oder auch psychosomatischen Schmerzen (Kopfschmerzen, Bettnässen usw.)
Die Eingliederungshilfe unterstützt Kinder und Jugendliche dabei, ihr Selbstwertgefühl und ihr Selbstbewusstsein wieder zu gewinnen und ihre Ängste abzubauen. So kann Lerntherapie dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche dem Regelunterricht wieder folgen können.
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