Finanzierung der Lerntherapie

Wer übernimmt die Kosten einer integrativen Lerntherapie?

Grundsätzlich tragen Eltern die Kosten für eine Lerntherapie selbst. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine Kostenübernahme durch das Jugendamt im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII möglich sein. Wenn bei einem Kind oder Jugendlichen aufgrund einer Lese-Rechtschreib-Störung (LRS), Legasthenie, Rechenstörung (Dyskalkulie) oder einer vergleichbaren Problematik eine seelische Belastung vorliegt oder droht, kann ein Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt werden. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, wird im Einzelfall vom zuständigen Jugendamt geprüft.

Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem altersgemäßen Zustand abweicht und dadurch ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Als von einer seelischen Behinderung bedroht gelten Kinder und Jugendliche, bei denen nach fachlicher Einschätzung mit hoher Wahrscheinlichkeit zukünftig Einschränkungen ihrer gesellschaftlichen Teilhabe zu erwarten sind.

Ziel der integrativen Lerntherapie

Die integrative Lerntherapie unterstützt Kinder und Jugendliche dabei, ihre schulischen Schwierigkeiten zu bewältigen und die damit verbundenen emotionalen Belastungen zu reduzieren. Durch die gezielte Förderung werden Lernstrategien aufgebaut, das Selbstvertrauen gestärkt sowie Ängste und Misserfolgserlebnisse abgebaut. Ziel der Therapie ist es, die Lern- und Leistungsfähigkeit nachhaltig zu verbessern, die Teilhabe am schulischen und sozialen Leben zu sichern und Kinder und Jugendliche zu befähigen, den Anforderungen des Unterrichts zunehmend selbstständig zu folgen.